Alle Stuteneigentümer, die die im aktuellen Hengstkatalog bzw. auf der Webseite der Hengststation Ahlers aufgeführten Hengste zur Besamung Ihrer Stute in Anspruch nehmen, erkennen nachstehende Geschäftsbedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an:
Es gelten die Deck- bzw. Besamungsbedingungen der Oldenburger Privathengsthalter. Die Decksaison beginnt am 1. Februar und endet am 31. Juli.
Ihre Samenbestellung benötigen wir bis 9.30 Uhr für den Samenversand am gleichen Tag.
Die Samenbestellung für jede einzelne Stute erfolgt über das auf der Webseite bereitgestellte Formular (Samenbestellung)
Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
Gewünschter Hengst
Name und vollständige Adresse und Telefonnummer des Stutenbesitzers
Genaue Versandanschrift, falls abweichend vom Stutenbesitzer
Angaben der Stute (Name, Lebensnummer, Kopie der
Abstammung, Alter). Der gelieferte Samen darf nur und
ausschließlich für die angegebene Stute eingesetzt werden!
Ihre Mitgliedsnummer vom Zuchtverband bei dem die
Bedeckung durch uns gemeldet werden soll
Tierarzt, mit vollständiger Anschrift
Die entsprechenden Deckscheine sind zu Beginn der Saison beim Hengsthalter einzureichen. Die Decktaxen sind nach Rechnungserstellung fällig. Die Aushändigung des Deckscheines, sowie die Weitergabe an den Verband erfolgt erst bei beglichener Decktaxen- und Versandkostenrechnung.
Bei stark frequentierten Hengsten behalten wir uns vor nur 2 Besamungen pro Rosse abzugeben. Sollte ein Hengst im Laufe der Decksaison aus besonderen Gründen nicht zur Verfügung stehen, kann, wenn möglich, Tiefgefriersamen (TG) eingesetzt werden oder auf Wunsch ein anderer Hengst der Station genutzt werden. Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht.
Für die Hengste Belissimo und Bon Vivaldi gilt kein Decktaxensplitting.
Vorkasse-Rabatt nur gültig bei Zahlungseingang vor erstem Samenversand, ansonsten wird die volle Decktaxe fällig.
Für Frischsamenlieferungen unserer Hengste Best of Gold, Alpha Royal und Dream of Gold bieten wir Decktaxensplitting wie folgt an:
Der erste Teil der Decktaxe bei Frischsamenbestellung gilt für die gesamte Dauer der Decksaison und ist vom Züchter in jedem Fall zu begleichen. Sie deckt alle administrativen Kosten ab. Es besteht kein Anspruch auf Gutschriften oder Rabatte bei der ersten Decktaxe. Der erste Teil der Decktaxe wird bei der ersten Besamung der Stute fällig.
Der zweite Teil der Decktaxe ist bei Trächtigkeit der Stute fällig. Der Nachweis der Nichtträchtigkeit ist vom Züchter mit einer tierärztlichen Bescheinigung bis zum 1. Oktober unaufgefordert zu erbringen. Bei Nichtvorliegen der tierärztlichen Bescheinigung am 1. Oktober wird die zweite Decktaxe automatisch fällig.
Nicht enthalten sind in der Decktaxe, Kosten für EU Zeugnis, Versand- und Pensionskosten.
Bei Embryotransfer wird für jeden angewachsenen Embryo die volle Decktaxe fällig. Wenn ein Embryotransfer geplant ist, ist dies uns mitzuteilen.
Bei Hengsten aus unserem Angebot die über Tiefgefriersamen (TG) angeboten werden, ist die Decktaxe einschl. Kosten für Versand und EU Zeugnis im Voraus zu bezahlen. Die TG – Decktaxe ist in jedem Fall fällig. Es besteht kein Anspruch auf Gutschrift bei Nichtträchtigkeit.
Die Versandkosten werden gesondert berechnet und gehen zu Lasten des Züchters, bitte erfragen Sie die genauen Kosten.
Für die Unterstellung der Stuten stehen Boxen zur Verfügung. Der Tagessatz für Stuten und Stuten mit Fohlen ist 15,-€. Die Unterstellung erfolgt auf Gefahr des Eigentümers. Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftung umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stuten und der Zuführung der Stuten zu den Hengsten entstehen können. Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht. Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Für die veterinärmedizinische Betreuung steht Frau Dr. Kirsten Schwenzer zur Verfügung. Tupferproben von güsten Stuten, ausgenommen Maidenstuten, sind erforderlich. Der Stuteneigentümer erklärt sich damit einverstanden, dass ein Fachtierarzt zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern es der Hengsthalter für zweckdienlich hält.
Gerichtstand und Erfüllungsort ist Oldenburg.